Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. 1. Martin Ignatowicz Photography (im Folgenden „Fotograf“) erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Fotografen und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Verbrauchern i.S.v. § 1 KSchG anwendbar, sohin B2C.
1. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Eigentumsrecht und Urheberrecht
2. 1. Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu.
2. 2. Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Papierform oder digital, erwirbt der Kunde eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Kunde nur so viel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Kunden und nicht für Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der Kunde iSd § 42 UrhG jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten Gebrauch herzustellen.
2. 3. Der Kunde ist bei jeder Nutzung verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des Welturheberrechtsabkommens deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: „© Martin Ignatowicz Photography“. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG.
2. 4. Eine Veröffentlichung in Sozialen Netzwerken ist gestattet, sofern eine Herstellerbezeichnung angebracht wird (siehe Punkt 2.3)
2. 5. Jede Veränderung des Bildmaterials bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten, Vertragszweck erforderlich sind.
2. 6. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung (siehe Punkt 2.3) erfolgt.
2. 7. Im Fall einer Veröffentlichung ist dem Fotografen mindestens ein kostenloses Belegexemplar zuzusenden bzw. bei Veröffentlichung im Internet die Webadresse mitzuteilen.
2. 8. Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat der Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.

3. Nebenpflichten
3. 1. Der Kunde ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kräften zu unterstützen. Der Kunde hat für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (zB Werke der Bildenden Kunst, Muster, Marken, Fotovorlagen etc.) und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (zB Mitarbeiter) zu sorgen. Der Fotograf gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten, insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.
3. 2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Fotografen eine unterbrechungs- und störungsfreie Arbeit ermöglicht wird. Wird der Fotograf für eine Veranstaltung (Hochzeit, Taufe, etc.) gebucht, ist er der ausschließliche Fotograf und seine Arbeit darf nicht durch die Gäste des Kunden oder durch das vom Kunden beauftragte Personal beeinträchtigt werden. Die Gäste werden gebeten, keine Blitzaufnahmen zu machen, um eine korrekte Belichtung der Lichtbilder zu gewährleisten.
3. 3. Muss der Fotograf seine Arbeit aus Gründen die nicht in seiner Person liegen unterbrechen (siehe Punkt 7.3), wird sich seine Arbeitszeit nicht um die unterbrochene Zeit verlängern.
3. 4. Sollte der Fotograf vom Kunden mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist, und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
3. 5. Änderungen des Zeitplans oder des Veranstaltungsortes müssen dem Fotografen spätestens eine Woche vor dem geplanten Veranstaltungstermin mitgeteilt werden. Benachrichtigungen über Änderungen können per Telefon, zusammen mit einer schriftlichen Benachrichtigung per E-Mail, erfolgen. Der Kunde hat dem Fotografen jede Änderung seiner Kontaktinformationen (Telefonnummer, E-Mail, etc.) umgehend mitzuteilen.
3. 6. Bei Veranstaltungen welche bis zu 6 Stunden andauern, ist für den Fotografen eine kleine Mahlzeit erforderlich. Für Veranstaltungen die mehr als 8 Stunden andauern ist ein komplettes Menü erforderlich. Falls vom Kunden keine Mahlzeit bereitgestellt wird, ist der Fotograf berechtigt, die Veranstaltung für eine Dauer von ca. einer Stunde zu verlassen. Eine Pause, die der Fotograf außerhalb der Veranstaltung verbringen muss, verlängert die Arbeitszeit des Fotografen nicht.

4. Verlust und Beschädigung
4. 1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt.
4. 2. Punkt 4.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Displaystücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Kunden zu versichern.

5. Vorzeitige Auflösung
5. 1. Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren des Fotografen weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Fotografen eine taugliche Sicherheit leistet;
5. 2. Wird der Vertrag einseitig durch den Kunden gekündigt, dann behält sich der Fotograf das Recht vor, 30 % des Gesamtpreises und im Falle eines Rücktritts 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin bzw. bei nicht wahrnehmen des vereinbarten Termins die gesamte Akontozahlung einzubehalten. Zusätzlich hat der Kunde anfallenden Fahrtkosten, Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal), die zur Auftragserfüllung notwendigen Mietkosten (Leihequipment, externes Studio, Mietauto, etc.) sowie sonstige Aufwendungen zur Gänze zu begleichen.

6. Hinweis nach KSchG, FAGG und der EU-Verbraucherrichtlinie
Pflichtgemäß wird darauf hingewiesen, dass ein Verbraucher von seinem Vertragsantrag oder von seinem Vertrag gemäß § 3 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) bzw. § 11 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) binnen 14 Tagen zurücktreten kann. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht bei
a) Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Fotograf noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG);
b) Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 18 Abs 1 Z 3 FAGG);
c) Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen (§ 3 Abs 1 Z 4 KSchG).
Ein zulässiger Rücktritt nach diesen Gesetzesstellen muss binnen 14 Kalendertagen ab Zustandekommen des Vertrages erklärt werden und bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. In Erfüllung unserer Informationspflicht nach § 4 Abs 1 Z 11 FAGG wird aber darauf hingewiesen, dass aufgrund der oben genannten Ausnahmebestimmungen bei Verträgen mit unserem Unternehmen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert, da unsere Dienstleistungen immer nach Kundenspezifikationen angefertigt werden und wir auch regelmäßig innerhalb der Widerrufsfrist bereits ihre Aufträge fertigstellen.

7. Leistungserbringung
7. 1. Der Fotograf kann den Auftrag, zur Gänze oder zum Teil, durch Dritte (zB Fotolabor) ausführen lassen.  Sofern der Kunde keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel.
7. 2. Die Übersendung der Ware erfolgt auf Gefahr des Fotografen, dh die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht in diesem Fall erst auf den Kunden über, sobald die Ware an ihn oder an einem von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird.
7. 3. Der Kunde trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten oder Requisiten, Ausfall von Modellen sofern vom Kunden organisiert, Reisebehinderungen etc..
7. 4. Ein Gewährleistungsanspruch des Kunden auslösender Mangel liegt nur bei Abweichung des Fotografen vom vertraglich Geschuldeten vor. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüberhinausgehende Garantieversprechen werden vom Fotografen nicht übernommen. Für Erfüllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des Kunden (§ 1168a ABGB) beruhen bzw. für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Handhabung hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
7. 5. Vom Fotografen genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/Leistungstermine und -fristen können keine Ansprüche gegen den Fotografen hergeleitet werden. Der Fotograf hat die Leistung aber jedenfalls innerhalb von 90 Tagen ab Vertragsabschluss zu erbringen sofern vertraglich keine andere Frist vereinbart wurde. Gerät der Fotograf in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem Fotografen schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
7. 6. Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Fotografen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und der Fotograf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7. 7. Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der Kunde, sofern es sich um ein Fixgeschäft iSd Punkt 7.8 handelt, bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt vom Vertrag lässt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt.
7. 8. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät der Fotograf in Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der Kunde dem Fotografen nicht umgehend mitteilt, auf die Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen.
Befindet sich der Fotograf in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem Fotografen schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

8. Honorar
8. 1. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
8. 2. Alle Leistungen des Fotografen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle dem Fotografen erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8. 3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
8. 4. Das Honorar ist Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung (der Gesamtpreis enthält keine USt). 

9. Zahlung
9. 1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist sofort bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in Höhe von 50 % des Gesamtpreises zu leisten. Die restlichen 50% sind nach der Durchführung der vereinbarten Leistung und Rechnungserhalt fällig. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die vom Fotografen gelieferten Aufnahmen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Fotografen.
9. 2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
9. 3. Grundsätzlich sind sämtliche Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten und müssen, falls nicht anders vereinbart, in der Währung der Rechnungsstellung erfolgen.
9. 4. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Fotograf, unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche, berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

10. Schlussbestimmungen
10. 1. Für alle, gegen einen Kunden des Fotografen, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
10. 2. Allfällige Regressforderung, die Kunden oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Kunden der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
10. 3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestelltes Bildmaterial sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).
10. 4. Der Fotograf unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen des Kunden.
10. 5. Soweit hier auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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